Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingung


1. Angebote

Alle Angebote sind freibleibend und unverbindlich.

2. Aufträge

ob mündlich oder schriftlich erteilt, gelten als angenommen, wenn sie schriftlich bestätigt sind. Der Inhalt dieser Bestätigung ist für die Geschäftsabwicklung maßgebend. Als Auftragsbestätigung gilt auch die Warenrechnung.

3. Beanstandungen

können nur berücksichtigt werden, wenn sie spätestens acht Tage nach Ankunft der Ware unter Angabe der Gründe schriftlich beim Lieferanten vorliegen. Jede Verwendung oder Aufteilung der Ware, welche die anderweitige Verfügungsmöglichkeit des Lieferanten darüber auch nur teilweise beschränkt, schließt jeden Anspruch wegen Mängeln an der Ware oder Verpackung aus. Kosten, die durch Verarbeitung bzw. Verglasung beanstandeter Ware, aber auch durch Ersatzverarbeitung bzw. Ersatzverglasung entstehen, gehen nicht zu Lasten des Verkäufers. Im Falle fehlerhafter Lieferung besteht nur ein Anspruch auf Wandlung. Alle weitergehenden Ansprüche, insbesondere auf Minderung oder Schadenersatz aller Art, sind ausgeschlossen. Beanstandungen deren Ursache auf Mängel zurückzuführen ist, welche der Fabrikant zu vertreten hat, können nur insoweit berücksichtigt werden, wie dieser sie gelten läßt. Besondere Garantieerklärungen der Hersteller werden in vollem Umfang weitergegeben. Die Ersatzleistung des Verkäufers für Ansprüche, die aus solchen Erklärungen abgeleitet werden, ist auf den Umfang beschränkt, in dem die Hersteller ihm Ersatz leisten. Eine eigene, persönliche Haftung des Verkäufers wird weder dem Grund noch der Höhe nach übernommen. Beanstandungen, Bemängelungen oder Meinungsverschiedenheiten heben die Verpflichtung zur ordnungsmäßigen Zahlung der fälligen Rechnungsbeträge nicht auf.

4. Beschaffenheit der Ware

Lieferungen erfolgen in handelsüblicher Qualität. Die von den Lieferwerken beanspruchten Toleranzen hinsichtlich der Dicke, sonstiger Maße sowie der Fehler usw. werden auch vom Verkäufer dem Abnehmer gegenüber in Anspruch genommen.

5. Eigentumsvorbehalt

Bis zur völligen Bezahlung des Kaufpreises einschließlich aller Nebenforderungen, bei wiederholter oder laufender Geschäftsverbindung bis zur Tilgung des Schuldsaldos, bleibt die gelieferte Ware unbeschränktes Eigentum des Verkäufers. Schecks, Wechsel und Zessionen gelten erst mit der baren Einlösung als Zahlung.

Der Käufer darf die Ware bis zur völligen Bezahlung weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Wird die Ware von dritter Seite gepfändet oder erfolgt sonst ein Eingriff, der die Rechte oder die Verfügungsmöglichkeit des Verkäufers gefährdet, so hat der Käufer den Verkäufer sofort zu benachrichtigen.

Wird die gelieferte Ware durch den Käufer zu einer neuen verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer. Ein Eigentumserwerb des Käufers nach § 950 BGB ist ausgeschlossen.

Wird die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware mit anderen Gegenständen verbunden oder vermischt, so erwirbt der Verkäufer Miteigentum an dem neuen Gegenstand oder dem vermischten Bestand.

Werden die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren oder die daraus hergestellten Sachen – gleich in welchem Zustand – vom Käufer weiterveräußert, verarbeitet oder eingebaut, so tritt der Käufer bis zur völligen Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus Warenlieferungen hiermit schon jetzt die ihm aus der Veräußerung anläßlich der Verarbeitung oder des Einbaues entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer oder Dritte mit allen Nebenrechten an den Verkäufer ab. Wird ein durch Verbindung oder Vermischung hergestellter neuer Gegenstand oder Bestand im Sinne des Absatzes 4 der Ziffer 5 weiter veräußert, verarbeitet oder eingebaut, so erstreckt sich die Abtretung auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers am Miteigentum entspricht.

Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer alle zur Geltendmachung der diesem zustehenden Rechte notwendigen Auskünfte und Unterlagen zu geben und auf Verlangen des Verkäufers die Abtretung seinen Abnehmern oder Dritten bekanntzugeben.

Übersteigt der Wert der dem Verkäufer gegebenen Sicherungen dessen Lieferungsforderungen um mehr als 20 %, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit zur Rückübertragung verpflichtet.

6. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten auch im Wechsel- und Urkundenprozeß ist Amberg/Opf., wenn der Auftraggeber ein im Handelsregister eingetragener Kaufmann ist. Ist der Auftraggeber nicht im Handelsregister eingetragen, dann ist Amberg/Opf. Gerichtsstand für das Mahnverfahren.

7. Lieferzeiten – Lieferverzug

Lieferungsmöglichkeit bleibt in jedem Fall vorbehalten. Angaben über Lieferzeiten sind stets unverbindlich. Schadenersatzansprüche, Verzugsstrafen oder dergleichen aus angeblich verspäteter Lieferung sind ausgeschlossen. Der Lieferant ist überdies von der Einhaltung der Lieferfrist und auch der Lieferverpflichtung ohne Gegenansprüche befreit, wenn die liefernde Industrie Befreiungsgründe nach ihren Verkaufsbedingungen geltend machen kann. Betriebsstörungen, Streiks, Transportschwierigkeiten, Verpackungsmangel und ähnliche Umstände entbinden den Verkäufer mindestens für die Dauer der Störung von der Einhaltung erteilter Zusagen, ohne daß der Käufer daraus irgendwelche Ansprüche herleiten kann.

8. Preisstellung

Einzelheiten über die Preisstellung ergeben sich aus dem detaillierten Angebot bzw. den Preislisten. Zur Berechnung kommt der am Tage der Lieferung gültige Tagespreis, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde.

9. Rücktrittsrecht

Verkäufe werden unter der Voraussetzung der Kreditwürdigkeit und Zahlungsfähigkeit getätigt. Ergibt sich, daß diese Voraussetzungen nicht vorhanden gewesen oder nicht mehr vorhanden sind, steht dem Verkäufer jederzeit das Recht zu, vom Verkauf zurückzutreten oder seine Verkaufsbedingungen zu ändern. Der Verkäufer kann auch dann, und zwar ohne Schadensersatzanspruch seitens des Käufers, vom Vertrag zurücktreten, wenn Umstände eintreten, welche es ihm ohne sein Verschulden unmöglich machen, die Ware fristgerecht oder ordnungsgemäß zu liefern.

10. Sicherheit

Das Recht, vor oder auch nach erfolgtem Verkauf jederzeit die Beibringung einer Sicherheit zu verlangen und bis zur Stellung einer solchen die Lieferung abzulehnen, bleibt ausdrücklich vorbehalten. Durch ein solches Verlangen gerät der Verkäufer nicht in Lieferverzug. Er ist aber berechtigt, den Käufer in Verzug zu setzen und im übrigen nach den gesetzlichen Vorschriften zu verfahren, falls der Käufer die Abnahme der Ware, die Zahlung oder die Beibringung der Sicherheit verzögert.

11. Verpackung

Für die Lieferung oder Berechnung der Verpackung sind die jeweiligen Preislisten oder Sonderofferten maßgebend. Soweit die Verpackung im Eigentum des Fabrikanten oder des Verkäufers bleibt, begründet die Mitlieferung in jedem Falle ein Rückforderungsrecht oder einen Anspruch auf Ersatz mindestens in Höhe des ausbedungenen Pfandes oder Wertes.

12. Versand und Bruchgefahr

Alle Sendungen reisen auf Gefahr des Empfängers, auch wenn Frankolieferung vereinbart ist. Mit Übergabe der Ware an die Eisenbahn, einen anderen Transportführer oder an den Empfänger selbst gehen Haftung und Gefahr einschließlich Bruchgefahr auf den Empfänger über. Die Frei Haus Preisstellung schließt dieses nicht aus. Die unbeanstandete Übernahme der Ware durch die Eisenbahn, durch einen anderen Transportführer oder dem Empfänger selbst gilt als Beweis, daß die Ware in ordnungsgemäßer Beschaffenheit übergeben ist. Den Empfängern wird dringend nahegelegt, alle Sendungen vor Abnahme zu besichtigen und, wenn bruchverdächtig, nur unter amtlicher Bescheinigung anzunehmen, um die Regreßmöglichkeit gegenüber der Bahn usw. zu erhalten.

Bei Anlieferung mit eigenem Wagen des Lieferanten gilt die Übergabe spätestens als erfolgt, wenn die Ware dem Kunden vor der Anlieferungsstelle auf dem Wagen zur Verfügung gestellt worden ist.

Das Abladen ist alleinige Angelegenheit des Empfängers. Etwaiges Abladen durch den Lieferanten oder dessen Hilfeleistung beim Abladen bedeutet nicht die Übernahme einer weiteren Gefahr oder Haftung. Es bleibt alleinige Aufgabe und Verpflichtung des Empfängers, für geeignete Abladevorrichtungen zu sorgen und von sich aus die erforderlichen Arbeitskräfte beim Abladen zu stellen.

13. Zahlungen

Die Rechnungsbeträge sind spesenfrei ohne Abzug gemäß den jeweiligen Bedingungen zahlbar. Eine Verpflichtung zur Abnahme von Wechseln besteht nicht. Sofern Wechsel angenommen werden, begründen diese keinen Skontoanspruch. Die Annahme bedeutet außerdem nicht Stundung der ursprünglichen Forderung. Der Verkäufer behält sich vor, die der Wechselhergabe zugrunde liegende Forderung jederzeit Zug um Zug gegen Rückgabe des Wechsels geltend zu machen.

Eingehende Zahlungen des Kunden tilgen die Schulden in der Reihenfolge ihrer Entstehung, was bei Skonto-Abzug zu berücksichtigen ist. Bei Zielüberschreitungen werden an Verzugszinsen die tatsächlich erwachsenen, eigenen Bankkreditkosten, mindestens aber 2 % über dem jeweiligen amtlichen Diskontsatz ab Verfalltag berechnet.

Bei Zahlungsverzug einer Rechnung werden sämtliche noch offenstehende Rechnungsbeträge fällig.

Lieferungen erfolgen grundsätzlich gegen bar, Nachnahme oder Vorauskasse. Gewerblichen Kunden gewähren wir im Rahmen unserer Kreditlinien auf Warenlieferungen ein Ziel von 30 Tagen und bei Zahlung innerhalb 7 Tagen 2 % Skonto.

Reparatur-Rechnungen und Rechnungen über sonstige Leistungen sind sofort ohne Skontoabzug fällig.

Reisende, Vertreter und sonstige im Außendienst stehende Personen sind zur Entgegennahme von Geld ohne schriftliche Vollmacht der Lieferfirma nicht berechtigt. Zahlungen an solche Personen leistet der Käufer auf sein Risiko.

14. Datenschutz

Gemäß §26 (1) Datenschutzgesetz weisen wir darauf hin, daß sämtliche kunden- und lieferantenbezogene Daten mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung von uns gespeichert und verarbeitet werden.

15. KFZ-Reparaturen

Es gelten die in unseren Betriebsräumen ausgehängten allgemeine Geschäftsbedingungen des KFZ-Handwerks.

 

 Graf-Zeppelin-Straße 6 

 91275 Auerbach 

Tel.: 09643-206624-0 

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